4-unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Nachfolgende Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche seitens der elnic GmbH (“elnic”) von dem Lieferanten erworbene oder bezogene Waren und/oder Leistungen.

1.2. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind für elnic unverbindlich, auch wenn elnic ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern zu wollen.

2. Vertragsschluss

2.1. Nimmt der Lieferant eine Bestellung von elnic nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung schriftlich oder konkludent durch Lieferung an, erlischt die Bestellung von elnic. Für den Ablauf der Frist ist der

Zugang der Annahme bei bzw. die Lieferung an elnic maßgeblich.

2.2. Die Annahme der Bestellung hat alle wesentlichen Bestelldaten zu enthalten, insbesondere die genaue Bezeichnung der bestellten Liefergegenstände, Bestellnummer, Preise und Bestell- und Lieferdatum.
2.3. Ergänzungen oder Änderungen der Bestellung durch den Lieferanten gelten als neues Angebot und sind nur wirksam, wenn sie von elnic schriftlich bestätigt werden.

3. Preise

3.1. Die Preise des Lieferanten unterliegen den INCOTERMS 2000.

3.2. Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise und schließen Nachforderungen oder Preiserhöhungen aller Art aus, es sei denn, dass andere Preistypen vereinbart wurden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Rechnungen des Lieferanten müssen für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Angaben enthalten.

4.2. Zahlungen von elnic erfolgen – sofern nichts anderes vereinbart wird – grundsätzlich durch Überweisung, und zwar nach Ablieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Ein Skontoabzug ist auch im Falle der Aufrechnung oder bei der Zurückbehaltung von Forderungen wegen Mängeln zulässig.

4.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber elnic ohne deren schriftliche vorherige Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

5. Liefertermin, Erfüllungsort

5.1. Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sowie Lieferungen nach dem vereinbarten Liefertermin sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von elnic zulässig.

5.2. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von elnic angegebenen Empfangsstelle an. Der Lieferant hat elnic unverzüglich zu benachrichtigten, wenn und sobald sich abzeichnet, dass von ihm der Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch elnic enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

5.3. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, kann elnic eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche des Verzugs, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes geltend machen. Davon unbenommen hat elnic das Recht, einen entstandenen Schaden geltend zu machen. Dem Lieferant bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass elnic infolge des Verzugs ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

5.4. elnic ist nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen. Im Falle vereinbarter Teilsendungen ist im Lieferschein die verbleibende, noch zu liefernde Menge aufzuführen.

5.5. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist der in der Bestellung angegebene Lieferort. Ist ein Lieferort nicht angegeben und ergibt sich dieser auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, hat der Lieferant diesen bei elnic zu erfragen.

6. Versand, Gefahrübergang

6.1. Der Lieferant hat die Liefergegenstände sachgemäß zu verpacken sowie zu versenden und hierbei alle maßgeblichen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die elnic aus der unsachgemäßen oder ungenügenden Verpackung entstehen.

6.2. Versandpapiere wie z.B. Lieferscheine und Packzettel sind den Lieferungen beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern anzugeben.

6.3. Mehrkosten, die elnic durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.4. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit deren Eingang bei der von elnic angegebenen Empfangsstelle über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über.

7. Rechte von elnic bei Mängeln

7.1. Der Lieferant steht für Mängel der Liefergegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten ab Gefahrübergang ein. Bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme.

7.2. Elnic wird Mängel, sofern diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen.
7.3. Erweist sich ein Liefergegenstand während der Gewährleistungsfrist als mangelhaft, kann elnic Nacherfüllung, d.h. nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. elnic kann diese Rechte neben dem Erfüllungsanspruch auch schon vor dem Gefahrübergang geltend machen, sofern der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkannt wird.

7.4. Schlägt eine Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder erbringt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von elnic gesetzten angemessenen Frist, kann elnic den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen.

7.5. Der Lieferant verpflichtet sich, Lieferungen genauestens auf Mängel zu überprüfen und alles zu tun, um eine Produkthaftung zu vermeiden. Wird elnic wegen der Fehlerhaftigkeit eines Produkts in Anspruch genommen und beruht die Fehlerhaftigkeit ganz oder teilweise auf einem Mangel der Lieferung des Lieferanten, so kann elnic anstatt des Ersatzes sämtlicher Schäden auch die Freistellung gegenüber dem Dritten verlangen. Die Schadensersatzverpflichtung des Lieferanten umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion zur Schadensverhütung, wenn diese tunlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Schadensrisiken im Zusammenhang mit einer Produkthaftung angemessen zu versichern.

7.6. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes, Urheberrechts oder sonstigen Rechts durch von dem Lieferanten gelieferte und von elnic vertragsgemäß genutzte Waren und/oder Leistungen gegen elnic Ansprüche erhebt, stellt der Lieferant elnic im Verhältnis zum Dritten von jeglicher Inanspruchnahme umfassend frei. Bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche seitens Dritter wird elnic den Lieferanten angemessen unterstützen, wobei der Lieferant die in diesem Zusammenhang bei elnic anfallenden Kosten zu übernehmen hat.

7.7. Erweist sich ein Werk während der Gewährleistungsfrist als mangelhaft, kann elnic Nacherfüllung verlangen, woraufhin der Lieferant nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen kann. elnic kann diese Nacherfüllung neben dem Erfüllungsanspruch auch schon vor dem Gefahrübergang geltend machen, sofern der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkannt wird.

7.8. Schlägt eine Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, ist sie für elnic unzumutbar, verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder erbringt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von elnic gesetzten angemessenen Frist, kann elnic den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen – auch im Wege eines Vorschusses – verlangen.

7.9. Alternativ kann elnic unter den Voraussetzungen der Ziffer 7.8 den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen.

7.10. In allen vorgenannten Fällen kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht von der anteiligen oder vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung durch elnic abhängig machen. Er hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

8. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

8.1. Hat elnic den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen unterrichtet oder ist dieser

Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant
verpflichtet, elnic unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

8.2. Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind elnic zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8.3. Der Lieferant hat elnic Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang elnic erbrachten gleichartigen Lieferungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von elnic.

8.4. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und hat elnic auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungsund Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

9. Beistellung

9.1. Sämtliche von elnic dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Unterlagen und Gegenstände aller Art bleiben Eigentum von elnic Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen verwendet werden. Ihm überlassene Materialleistungen hat der Lieferant gegen Verlust und Verschlechterung zu versichern. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an Materialien von elnic besteht nicht.

9.2. Soweit von elnic überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt elnic als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt elnic Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant elnic anteilmäßig Miteigentum überträgt, wobei der Lieferant das Miteigentum für elnic unentgeltlich verwahrt.

10. Geheimhaltung

10.1. Die Bestellung von elnic ist vertraulich zu behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

11. Ersatzteile, Lieferbereitschaft

11.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzungsdauer, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Lieferung, elnic zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

11.2. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 11.1 genannten Frist oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, hat er elnic rechtzeitig und schriftlich über die Einstellung des Produktes unter Bezug auf die elnic-Bestellnummer zu unterrichten. Zudem hat er elnic Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

11.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Fertigungsunterlagen für eine Dauer von 10 Jahren nach der letzten Lieferung aufzubewahren und auf Verlangen dem Besteller zur Verfügung zu stellen.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen elnic und ihren Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).

12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Rosenheim.

12.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

12.4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Regelung, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen sowie den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen sollten.