7.1. Der Lieferant steht für Mängel der Liefergegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten ab Gefahrübergang ein. Bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme.
7.2. Elnic wird Mängel, sofern diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen.
7.3. Erweist sich ein Liefergegenstand während der Gewährleistungsfrist als mangelhaft, kann elnic Nacherfüllung, d.h. nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. elnic kann diese Rechte neben dem Erfüllungsanspruch auch schon vor dem Gefahrübergang geltend machen, sofern der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkannt wird.
7.4. Schlägt eine Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder erbringt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von elnic gesetzten angemessenen Frist, kann elnic den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen.
7.5. Der Lieferant verpflichtet sich, Lieferungen genauestens auf Mängel zu überprüfen und alles zu tun, um eine Produkthaftung zu vermeiden. Wird elnic wegen der Fehlerhaftigkeit eines Produkts in Anspruch genommen und beruht die Fehlerhaftigkeit ganz oder teilweise auf einem Mangel der Lieferung des Lieferanten, so kann elnic anstatt des Ersatzes sämtlicher Schäden auch die Freistellung gegenüber dem Dritten verlangen. Die Schadensersatzverpflichtung des Lieferanten umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion zur Schadensverhütung, wenn diese tunlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Schadensrisiken im Zusammenhang mit einer Produkthaftung angemessen zu versichern.
7.6. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes, Urheberrechts oder sonstigen Rechts durch von dem Lieferanten gelieferte und von elnic vertragsgemäß genutzte Waren und/oder Leistungen gegen elnic Ansprüche erhebt, stellt der Lieferant elnic im Verhältnis zum Dritten von jeglicher Inanspruchnahme umfassend frei. Bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche seitens Dritter wird elnic den Lieferanten angemessen unterstützen, wobei der Lieferant die in diesem Zusammenhang bei elnic anfallenden Kosten zu übernehmen hat.
7.7. Erweist sich ein Werk während der Gewährleistungsfrist als mangelhaft, kann elnic Nacherfüllung verlangen, woraufhin der Lieferant nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen kann. elnic kann diese Nacherfüllung neben dem Erfüllungsanspruch auch schon vor dem Gefahrübergang geltend machen, sofern der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkannt wird.
7.8. Schlägt eine Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, ist sie für elnic unzumutbar, verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder erbringt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von elnic gesetzten angemessenen Frist, kann elnic den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen – auch im Wege eines Vorschusses – verlangen.
7.9. Alternativ kann elnic unter den Voraussetzungen der Ziffer 7.8 den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen.
7.10. In allen vorgenannten Fällen kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht von der anteiligen oder vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung durch elnic abhängig machen. Er hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.